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AutorenbildMichal Sosnecki

Mitwirkungspflicht: Nichterscheinen zur Einvernahme trotz relevanter Sachverhaltsfragen

Die Mitwirkungspflichten werden verletzt, wenn ein Steuerpflichtiger nicht zu einer mündlichen Einvernahme bei der Steuerrekurskommission erscheint und er geltend macht, er habe lediglich Rechtsfragen aufgeworfen und wolle und könne zum Sachverhalt keine weiteren Angaben machen.



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