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Mitwirkungspflicht und Beweisverwertung im Nachsteuerverfahren

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 27. Mai 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Aus dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung geht kein Dahinfallen der Mitwirkungspflichten im Nachsteuerverfahren oder gar eine Pflicht zur Sistierung eines Veranlagungsverfahrens hervor. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafsteuerverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, sie weder unter der Androhung einer Ermessensveranlagung noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.



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