Eine Nachfrist kann nur erstreckt werden, wenn ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter die Angelegenheit noch nicht ausreichend mit seiner Mandantin habe besprechen können stellt keinen solchen Grund dar.
Nachfristverlängerung nur bei unvorhersehbaren Hinderungsgründen
