Eine Nachfrist kann nur erstreckt werden, wenn ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter die Angelegenheit noch nicht ausreichend mit seiner Mandantin habe besprechen können stellt keinen solchen Grund dar.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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