Ermessensveranlagung betreffend Grundstückgewinnsteuer: Reicht eine steuerpflichtige Person im Einsprache- und Rekursverfahren zwar nachträglich die Steuererklärung ein, nicht aber die von ihm ein verlangten Architektur-, Generalunternehmer- und Konsortialverträge, so kann der Nachweis der Unrichtigkeit der getroffenen Ermessenseinschätzung nicht als erbracht gelten.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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