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Nachweispflicht bei Ermessensveranlagung für Grundstückgewinnsteuer

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Ermessensveranlagung betreffend Grundstückgewinnsteuer: Reicht eine steuerpflichtige Person im Einsprache- und Rekursverfahren zwar nachträglich die Steuererklärung ein, nicht aber die von ihm ein verlangten Architektur-, Generalunternehmer- und Konsortialverträge, so kann der Nachweis der Unrichtigkeit der getroffenen Ermessenseinschätzung nicht als erbracht gelten.



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