Nachweispflicht für private Schuldzinsen
- Thanusiya Wimalanathan
- 17. Mai 2006
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Private Schuldzinsen: Bestand und Höhe der Schuld bzw. der Zinsen ist durch Angabe des Gläubigers und durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. Die Beweislast für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen - zu denen auch die abziehbaren Schuldzinsen gehören - obliegt den Steuerpflichtigen, die steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen haben.