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Nachweispflicht für private Schuldzinsen

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 17. Mai 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Private Schuldzinsen: Bestand und Höhe der Schuld bzw. der Zinsen ist durch Angabe des Gläubigers und durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. Die Beweislast für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen - zu denen auch die abziehbaren Schuldzinsen gehören - obliegt den Steuerpflichtigen, die steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen haben.



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