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Neubewertung bei erheblichen Änderungen

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 9. Aug. 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Amtliche Bewertung: Eine ausserordentliche Neubewertung wird vorgenommen, wenn es beim Grundstück zwischenzeitlich zu Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art gekommen ist oder wenn sich aufgrund besonderer Verhältnisse bei einer Neubewertung ein um wenigstens zehn Prozent höherer oder tieferer amtlicher Wert ergäbe.



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