Nichteintreten bei fehlender Begründung zur Sachlage im Beschwerdeverfahren
- Michal Sosnecki
- 13. Dez. 2005
- 1 Min. Lesezeit
Nichteintretensentscheid: Wird eine vorinstanzliche Feststellung als falsch gerügt, muss mindestens eine knappe Begründung mit Darstellung der Sachlage im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden (Art. 108 Abs. 2 OG). Wenn jegliche sachbezogene Begründung fehlt, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 3 OG anzusetzen.