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Nichteintreten bei fehlender Begründung zur Sachlage im Beschwerdeverfahren

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 13. Dez. 2005
  • 1 Min. Lesezeit

Nichteintretensentscheid: Wird eine vorinstanzliche Feststellung als falsch gerügt, muss mindestens eine knappe Begründung mit Darstellung der Sachlage im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden (Art. 108 Abs. 2 OG). Wenn jegliche sachbezogene Begründung fehlt, ist auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 3 OG anzusetzen.



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