Nichtigkeit von Ermessenstaxationen: Der Entscheid 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 bezog sich auf Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und kann nicht auf Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder auf Gewinne juristischer Personen angewandt werden. Enthält eine Veranlagung ein möglicherweise zu grosszügig bemessener Ermessenszuschlag, der nicht jeden Realitätsbezugs entbehrt, ist die Veranlagung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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