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Nutzniessung mindert Grundstückgewinnsteuer-Erlös

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 27. Sept. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Bei der Grundstückgewinnsteuer gilt als Erlös der Verkehrswert. Besteht auf dem Grundstück eine Nutzniessung, ist deren Wert vom Verkehrswert abzuziehen.  



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