Nutzniessung mindert Grundstückgewinnsteuer-Erlös
- Michal Sosnecki
- 27. Sept. 2019
- 1 Min. Lesezeit
Bei der Grundstückgewinnsteuer gilt als Erlös der Verkehrswert. Besteht auf dem Grundstück eine Nutzniessung, ist deren Wert vom Verkehrswert abzuziehen.