Bringt ein Arzt, welcher vorher für seine Aktiengesellschaft tätig war, den Patientenstamm (originärer Goodwill) in eine andere Aktiengesellschaft ein, an der er ebenfalls beteiligt ist und für die er künftig arbeitet, liegt eine geldwerte Leistung an den Aktionär vor. Der originäre Goodwill ist – obwohl er weitgehend von den Fähigkeiten des Praxisinhabers abhängt – der Gesellschaft und nicht dem Praxisinhaber zuzurechnen.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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