Gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern wird der obsiegenden Partei nur dann eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn am Rechtsmittelverfahren «Parteien mit gegensätzlichen Interessen» beteiligt sind. Das Kantonsgericht Luzern sieht die verfügende Steuerbehörde im Verhältnis zu den Steuerpflichten nicht als «Parteien mit gegensätzlichen Interessen» an (Ausnahme: Gemeinden bei der Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer). Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden Partei nur dann zu, wenn der verfügenden Behörde «grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen» unterlaufen sind.
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