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AutorenbildMichal Sosnecki

Praktikermethode bei Aktienbewertung zulässig

Die Bewertung des Steuerwerts der Aktien einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft mit nach der Praktikermethode stellt keine willkürliche Abweichung von der Bestimmung im seit 2009 geltenden kantonalen Steuergesetz dar, auch wenn dort das Wort «Ertragswert» im Gegensatz zur Bestimmung im alten Gesetz nicht explizit genannt wird.



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