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AutorenbildMichal Sosnecki

Praktikermethode trotz Veräußerungsbeschränkung zulässig

Wenn die Steuerverwaltung den Verkehrswert der Anteile an einer Aktiengesellschaft anhand der Praktikermethode festlegt, obwohl der Aktionärbindungsvertrag lediglich den Nominalwert als Veräusserungspreis vorsieht, ist dies nicht willkürlich. Die vertraglich vereinbarten Veräusserungsbeschränkungen der Aktien beeinflussen weder die Eigentums- und Mitwirkungsrechte noch die potentiellen Erträge aus dem Vermögen. Der Verfügungsbeschränkung wird hingegen mit einem Abschlag von 30% Rechnung getragen.



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