Wenn die Steuerverwaltung den Verkehrswert der Anteile an einer Aktiengesellschaft anhand der Praktikermethode festlegt, obwohl der Aktionärbindungsvertrag lediglich den Nominalwert als Veräusserungspreis vorsieht, ist dies nicht willkürlich. Die vertraglich vereinbarten Veräusserungsbeschränkungen der Aktien beeinflussen weder die Eigentums- und Mitwirkungsrechte noch die potentiellen Erträge aus dem Vermögen. Der Verfügungsbeschränkung wird hingegen mit einem Abschlag von 30% Rechnung getragen.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page