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Rechtskraft letztinstanzlicher Entscheide bei Beschwerdebeschränkung

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 15. Sept. 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Soweit gegen einen letztinstanzlichen Entscheide nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht, wird dieser Entscheid bereits mit der Urteilsfällung rechtskräftig und nicht erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde. Erfolgt das Urteil innert der absoluten Verjährungsfrist, ist die Veranlagung rechtzeitig erfolgt.



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