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Rechtsverweigerung und Prüfung von Schulden im Verwaltungsverfahren

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 19. Juli 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht erwägt, es sei hier nicht näher zu prüfen, ob die geltend gemachten Verpflichtungen allenfalls als (abzugsfähige) Schulden (vgl. § 43 aStG/AG) anzuerkennen wären. Der Bestand von Verpflichtungen muss nicht näher geprüft werden, soweit sie nicht direkt den Beschwerdegegenstand betreffen.


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