Rechtsverweigerung und Prüfung von Schulden im Verwaltungsverfahren
- Thanusiya Wimalanathan
- 19. Juli 2006
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Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht erwägt, es sei hier nicht näher zu prüfen, ob die geltend gemachten Verpflichtungen allenfalls als (abzugsfähige) Schulden (vgl. § 43 aStG/AG) anzuerkennen wären. Der Bestand von Verpflichtungen muss nicht näher geprüft werden, soweit sie nicht direkt den Beschwerdegegenstand betreffen.