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Revisionsgesuch bei verpasster Einsprache und Rechtsunkenntnis

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 25. Juli 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Revisionsgesuch bei verpasster Einsprache: Der Einwand, erst vor einigen Jahren aus Mazedonien in die Schweiz gekommen zu sein und sich mit den hiesigen Rechtsverhältnissen überhaupt nicht auszukennen, ist unbehelflich im Revisionsverfahren, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis abzuleiten vermag. Auch allfällige Fehler von Hilfspersonen (Treuhänder) sind ohne weiteres wie eigene anzurechnen.



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