Rückabwicklung und Veranlagung bei Willensmangel
- Thanusiya Wimalanathan
- 9. Nov. 2004
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Grundstückgewinnseuer: Bei einem wesentlichen Willensmangel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 OR wird der ursprüngliche Kaufvertrag einseitig anfechtbar und eine für die Steuerbehörden wirksame Rückabwicklung ist möglich. Daneben kann auf die Veranlagung nur zurückgekommen werden, wenn eine latent vorhandene Tatsache nachträglich entdeckt wird. Als solche Tatsache kann eine Vertragslücke gelten.