Der Aufwand für Leistungen, die in den Jahren 2008 – 2010 bezogen wurden, kann schon aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips im Jahr 2013 steuerlich nicht geltend gemacht werden. Wurde der fragliche Aufwand im Jahr 2013 nicht einmal verbucht, handelt es sich um einen unzulässigen ausserbuchlichen Vorgang, der steuerlich nicht zur berücksichtigen ist.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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