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Schätzung bei Strafsteuer zulässig

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 21. Juni 2010
  • 1 Min. Lesezeit

Zur Bestimmung einer Strafsteuer darf die Steuerverwaltung auch auf hinreichend begründete Schätzungen zum erzielten Einkommen abstellen. Das stellt keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar.



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