Schätzung bei Strafsteuer zulässig
- Thanusiya Wimalanathan
- 21. Juni 2010
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Zur Bestimmung einer Strafsteuer darf die Steuerverwaltung auch auf hinreichend begründete Schätzungen zum erzielten Einkommen abstellen. Das stellt keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar.