Veranlagung bei Trennung: Eine separate Veranlagung ist zu bejahen, soweit sich ein Ehepaar aufgrund der Umstände definitiv getrennt hat. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, wer in diesem Trennungsjahr allfällige Steuerraten bezahlt hat oder ob die Schriften erst später verlegt wurden. Gewichtiger ist eine allfällige Bestreitung des Lebensunterhaltes mit gemeinsamen Mitteln.
Separate Veranlagung bei definitiver Trennung unabhängig von Steuerraten und Wohnsitz
Aktualisiert: 4. Nov.