Selbständige Erwerbstätigkeit: Soweit Solarien (im konkreten Falle offensichtlich) nicht gewinnbringend betrieben werden können, werden auch Verluste nicht zum Abzug zugelassen. Dies insbesondere weil es sich beim Betrieb von Solarien nicht um eine sehr komplexe Geschäftstätigkeit handelt.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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