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Steuerbefreiung auch bei mittelbarer Kultusverfolgung

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 4. Nov. 2010
  • 1 Min. Lesezeit

Damit eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung von Kultuszwecken gewährt werden kann, braucht es keine unmittelbare Verfolgung von Kultuszwecken. Eine mittelbare ist ebenso zulässig, weshalb es keinen Hinderungsgrund für die Steuerbefreiung bildet, wenn Liegenschaften nicht unmittelbar zur Verfolgung von Kultuszwecken eingesetzt werden.



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