Austrittsleistung: Der Einkauf von Beitragsjahren und zeitnahem Kapitalbezug stellt ein verbreitetes Steuersparmodell dar. Da die Kapitalleistung nur zum Rentensatz besteuert wird, der Einkaufsbetrag aber an sich voll von der Bemessungsgrundlage absetzbar ist, führt dies zu einer überschiessenden Steuerentlastung. Dem wird insbesondere dadurch begegnet, dass der Abzug des Einkaufsbetrages eingeschränkt wird.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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