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Steuerrechtlicher Realisationszeitpunkt bei Liegenschaftsgewinn

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 11. Okt. 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Realisationszeitpunkt: Soweit bei einem Liegenschaftsgewinn gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG der Veräusserer sofort leisten muss und zugleich die Kaufpreisrestanz sofort zu bezahlen ist, so ist auf die tatsächliche Eigentumsübertragung abzustellen. Der Realisationszeitpunkt kann nicht vom Gutdünken einer Partei abhängen. Das Bundesgericht entschied denn auch bei einem Alleinaktionär, der einen von der Beschlussfassung der Generalversammlung abweichenden Termin für die Fälligkeit einer Substanzdividende bestimmt hatte, dass dieser nach Belieben festgesetzte Zeitpunkt steuerrechtlich nicht massgebend ist.



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