Steuerstrafrecht: Rückwirkung milderen Rechts bei Verjährung
- Michal Sosnecki
- 24. Apr. 2007
- 1 Min. Lesezeit
Verjährung im Steuerstrafverfahren: Auch im Steuerstrafrecht müssen - gemäss allgemeiner Strafrechtslehre - Delikte vor Inkrafttreten von neuen Strafnormen nach dem milderen Recht beurteilt werden. Art. 333 Abs. 6 Strafgesetzbuch und Art. 184 DBG sind diesem Grundsatz entsprechend anzuwenden.