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Streitige Provisionen sind Einkommen, auch wenn keine geldwerte Leistung vorliegt

Aktualisiert: 4. Nov.

Sicherstellungsverfügung: Der Umstand, dass streitige Provisionen auf Seiten des Arbeitsgebers keine geldwerten Leistungen darstellen und damit nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, besagt noch nicht, dass sie beim Empfänger kein Einkommen bilden.



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