Sicherstellungsverfügung: Der Umstand, dass streitige Provisionen auf Seiten des Arbeitsgebers keine geldwerten Leistungen darstellen und damit nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, besagt noch nicht, dass sie beim Empfänger kein Einkommen bilden.
Streitige Provisionen sind Einkommen, auch wenn keine geldwerte Leistung vorliegt
Aktualisiert: 4. Nov.