Die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Gesellschaft als Immobiliengesellschaft im Sinne des Handänderungssteuergesetzes qualifiziert, stimmen nicht mit jenen des Bewilligungsgesetzes (BewG) überein. Das Grundbuchamt kann eine Gesellschaft als Immobiliengesellschaft qualifizieren auch wenn die Bewilligungsbehörde nach BewG die Gesellschaft als Betriebsgesellschaft bzw. als Betriebsstätte davon von der Bewilligungspflicht befreit hat.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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