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AutorenbildMichal Sosnecki

Unberücksichtigte Beweismittel bei Ermessenstaxation kein Revisionsgrund

Revision Ermessenstaxation: Das Unberücksichtigen von Beweismitteln ist im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Wer einen Entscheid in Rechtskraft erwachsen lässt, muss es sich letztlich selbst zuschreiben, falls allfällige Fehler der Vorinstanz (die keinen Revisionsgrund darstellen) nicht mehr korrigiert werden können.



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