Revision Ermessenstaxation: Das Unberücksichtigen von Beweismitteln ist im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Wer einen Entscheid in Rechtskraft erwachsen lässt, muss es sich letztlich selbst zuschreiben, falls allfällige Fehler der Vorinstanz (die keinen Revisionsgrund darstellen) nicht mehr korrigiert werden können.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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