Bei Unentgeltlichkeit der Vorbehaltsnutzniessung (Ertragsnutzniessung), ist Art. 22 Abs. 3 DBG (alte Fassung) nicht anwendbar und sind die fraglichen Zahlungen vollumfänglich (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG) zu versteuern. Mit der Ertragsnutzniessung lässt sich ein ähnliches wirtschaftliches Resultat erreichen wie mit einem Leibrentenversprechen. Allein auf den wirtschaftlichen Erfolg kann darum für die Qualifikation nicht abgestellt werden.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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