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Unsichere Guthaben und periodenfremde Wertberichtigungen

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 27. Okt. 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 13. März

Bemessungslücke: Aus dem Gebot der Bilanzwahrheit, dem Vorsichtsprinzip und den allgemeinen Bewertungsvorschriften, welche für alle Buchführungspflichtigen gleichermassen Geltung haben, ergibt sich, dass ein unsicheres Guthaben nicht zum Nominalwert geführt werden darf. Verspätete Wertberichtigungen sind infolgedessen als periodenfremd aufzurechnen.



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