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Unterschiedliche Steuerbeurteilung nicht nichtig

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 7. Mai 2021
  • 1 Min. Lesezeit

Wird ein identischer Sachverhalt bei der direkten Bundessteuer und den Kanons- und Gemeindesteuern unterschiedlich beurteilt (unterschiedliche Ermessensausübung), und wird die Veranlagung nicht angefochten, ist die Veranlagung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Es liegt keine «neue erhebliche Tatsache» im Sinne der Nachsteuer vor.



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