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Unzulässige Freiburger Praxis bei Steuerausscheidung

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 8. Mai 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Interkantonale Steuerausscheidung: Die Freiburger Praxis ging davon aus, dass (nur) die im Kanton Freiburg steuerbaren Faktoren mit der ursprünglichen Veranlagung verbindlich festgesetzt würden; dagegen durften die übrigen Elemente nachträglich im Revisions- bzw. Nachsteuerverfahren an die Einschätzung am Hauptsteuerdomizil angepasst werden. Diese Praxis ist mit den geltenden Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar, weshalb sie nicht geschützt werden kann.



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