Steuererlass: Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG kann eine Verfügung (Nichteintretensentscheid) betreffend Steuererlass angefochten werden. Soweit die Beschwerde ausser einer Darstellung des bisherigen Verfahrens keinerlei Ausführungen enthält, fehlt es an einer hinreichenden Begründung und die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes zu erledigen.
top of page
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
bottom of page