Art. 3 Abs. 5, Art. 105 Abs. 1 und Art. 108 DBG; Feststellung der Veranlagungszuständigkeit; Wohnsitz eines Bundesangestellten und seiner Ehegattin. Wenn für die Veranlagung der direkten Bundessteuer die Behörden mehrerer Kantone infrage kommen, bestimmt die ESTV den Ort der Veranlagung (Art. 108 Abs. 1 DBG). Stellt eine kantonale Behörde ihre Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer fest, obschon offensichtlich ist, dass ein anderer Kanton als Veranlagungsort infrage kommt, sind ihr Entscheid und ihn bestätigende Rechtsmittelentscheide nichtig (E. 4). Der Wohnsitz eines Angestellten des Bundes, der an einem ausländischen Ort arbeitet, sich ganz schwergewichtig dort aufhält und dort sein Eheleben pflegt, befindet sich im Ausland (E. 5.6). Dasselbe gilt für den Wohnsitz seiner Ehegattin, die in der Regel wöchentlich für mehrere Tage zu ihrem Ehegatten reist, um dort die eheliche Beziehung zu pflegen (E. 5.7). Demnach ist der Heimatkanton des Bundesangestellten für die Veranlagung der Ehegatten zuständig (E. 5.8).
Veranlagungszuständigkeit bei Auslandwohnsitz
Aktualisiert: vor 2 Tagen