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Vereinfachte Abweisung unbegründeter Beschwerde

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 15. Juni 2006
  • 1 Min. Lesezeit

Nach- und Strafsteuer: Eine offensichtlich unbegründete Beschwerde kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden. Werden Berechnungen der Vorinstanz bezüglich Nach- und Strafsteuer in keinerlei Hinsicht kritisiert ist deren Höhe nicht zu überprüfen.



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