Die Veranlagungsverjährung wird nur durch «ausdrückliche» Anerkennung der Steuerforderung und nicht bereits durch konkludentes Verhalten durch den Steuerpflichtigen unterbrochen. Die Einreichung der Steuererklärung wirkt nur dann verjährungsunterbrechend, wenn sie ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wurde.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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