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Verjährungsunterbrechung nur durch zuständigen Kanton wirksam

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 14. Mai 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Kapitalleistungen aus Vorsorge: Eine verjährungsunterbrechende Handlung des für die Veranlagung unzuständigen (Wegzugs-)Kantons vermag die Verjährung im zuständigen (Zuzugs-)Kanton nicht zu unterbrechen.



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