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Verkehrswertschätzung auf Vergleichspreisen statt amtlichem Wert

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 23. Dez. 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter für seine Verkehrswertschätzung (Überführung einer Liegenschaft ins Privatvermögen) auf die bekannten Vergleichspreise und nicht auf den vom Beschwerdeführer angeführten amtlichen Wert bzw. auf den Mietwert der fraglichen Liegenschaft abgestellt hat.



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