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AutorenbildMichal Sosnecki

Verlustvortrag aus Ausland muss durch Buchhaltung belegt werden

Die Verrechnung eines Verlustvortrages aus einer ausländischen selbständiger Erwerbstätigkeit ist eine steuermindernde Tatsache und somit durch den Steuerpflichtigen zu beweisen. Dazu ist eine ordentliche Geschäftsbuchhaltung nötig. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages des deutschen Finanzamtes reicht nicht.



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