Die Verrechnung eines Verlustvortrages aus einer ausländischen selbständiger Erwerbstätigkeit ist eine steuermindernde Tatsache und somit durch den Steuerpflichtigen zu beweisen. Dazu ist eine ordentliche Geschäftsbuchhaltung nötig. Ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages des deutschen Finanzamtes reicht nicht.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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