top of page

Verlustübernahme der Kollektivgesellschaft nur am Hauptsteuerdomizil

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 10. Dez. 2003
  • 1 Min. Lesezeit

Verluste einer Kollektivgesellschaft sind vom ausländischen Hauptsteuerdomizil des Teilhabers zu übernehmen. Die Vereinbarung mit dem Sitzkanton, Verluste unter den Kollektivgesellschaften zu verrechnen, muss vom Betriebsstättekanton nicht hingenommen werden.



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page