Verlustübernahme der Kollektivgesellschaft nur am Hauptsteuerdomizil
- Michal Sosnecki
- 10. Dez. 2003
- 1 Min. Lesezeit
Verluste einer Kollektivgesellschaft sind vom ausländischen Hauptsteuerdomizil des Teilhabers zu übernehmen. Die Vereinbarung mit dem Sitzkanton, Verluste unter den Kollektivgesellschaften zu verrechnen, muss vom Betriebsstättekanton nicht hingenommen werden.