Vermögenszunahme: Ermessenstaxation und Einsprache
- Michal Sosnecki
- 25. Juni 2018
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Bleibt eine Vermögenszunahme im Veranlagungsverfahren ungeklärt, ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zulässig. Wird die Vermögenszunahme in der Einsprache nicht belegt, ist auf die Einsprache nicht einzutreten.