Bleibt eine Vermögenszunahme im Veranlagungsverfahren ungeklärt, ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zulässig. Wird die Vermögenszunahme in der Einsprache nicht belegt, ist auf die Einsprache nicht einzutreten.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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