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AutorenbildMichal Sosnecki

Vermögenszunahme: Ermessenstaxation und Einsprache

Bleibt eine Vermögenszunahme im Veranlagungsverfahren ungeklärt, ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zulässig. Wird die Vermögenszunahme in der Einsprache nicht belegt, ist auf die Einsprache nicht einzutreten.



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