Veräussert eine in einem Spital im Kanton Solothurn tätige Belegärztin mit Praxis im Kanton Bern ihre Anteile am Belegspital, ist der Veräusserungsgewinn als Teil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit quotenmässig auf den Geschäftsort im Kanton Bern und die Betriebsstätte im Kanton Solothurn zu verlegen. Als Verteilschlüssel ist auf die Honorareinnahmen abzustellen, ohne dem Kanton Bern ein Präzipuum zuzuweisen.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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