Verwirkung des Rechts auf Vorentscheid zur Steuerhoheit
- Thanusiya Wimalanathan
- 10. Juni 2008
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Wird erst mit der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung die Steuerpflicht im betreffenden Kanton bestritten, so ist das Recht auf einen Vorentscheid über die Steuerhoheit verwirkt. Der Beschwerdeführer hätte bereits nach der Zustellung der Steuerformulare reagieren müssen.