top of page

Verwirkung des Rechts auf Vorentscheid zur Steuerhoheit

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 10. Juni 2008
  • 1 Min. Lesezeit

Wird erst mit der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung die Steuerpflicht im betreffenden Kanton bestritten, so ist das Recht auf einen Vorentscheid über die Steuerhoheit verwirkt. Der Beschwerdeführer hätte bereits nach der Zustellung der Steuerformulare reagieren müssen.



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page