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Verzicht auf Gebietshoheit bei gewünschter Auslandseröffnung

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 19. Juni 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Wer eine postalische Eröffnung ins Ausland ausdrücklich verlangt, kann sich später nicht auf einen Eröffnungsmangel wegen Verletzung der Gebietshoheit berufen.



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