Verzicht auf Gebietshoheit bei gewünschter Auslandseröffnung
- Michal Sosnecki
- 19. Juni 2017
- 1 Min. Lesezeit
Wer eine postalische Eröffnung ins Ausland ausdrücklich verlangt, kann sich später nicht auf einen Eröffnungsmangel wegen Verletzung der Gebietshoheit berufen.