Verzugszinsen-Erlassgesuch gilt nicht als Einsprache
- Michal Sosnecki
- 3. Juni 2009
- 1 Min. Lesezeit
Ein Schreiben eines Treuhänders, mit dem lediglich der Erlass von Verzugszinsen beantragt wird, kann nicht sinngemäss als Einsprache entgegen genommen werden.