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Verzugszinsen-Erlassgesuch gilt nicht als Einsprache

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 3. Juni 2009
  • 1 Min. Lesezeit

Ein Schreiben eines Treuhänders, mit dem lediglich der Erlass von Verzugszinsen beantragt wird, kann nicht sinngemäss als Einsprache entgegen genommen werden.



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