Zuschüsse zum Ausgleich von Wechselkursdifferenzen bei Löhnen und Renten fallen nicht unter Art. 19 DBA CH-I, sondern unter Art. 21 DBA CH-I. Renten nach Art. 19 DBA CH-I müssen einen genügenden Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen und einen Vorsorgecharakter haben. Die Bezahlung eines Zuschusses für Wechselkursdifferenzen hat zwar einen Kausalzusammenhang zur Rente, nicht jedoch zum Arbeitsverhältnis. Der Zuschuss hat keinen Vorsorgecharakter, sondern erfolgt auf freiwilliger Basis der Gemeinde.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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