Personalverleih: Wenn eine gewisse Weisungsgebundenheit wie auch eine Eingliederung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht in den Einsatzbetrieb gegeben ist und die Vergütung von der Arbeitszeit abhängig ist, kann von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Es gilt der Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht gleich zu verstehen sind.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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