top of page
AutorenbildMichal Sosnecki

Wertzuwachs steuerpflichtig bei Privatentnahme

Werden die Gebäude auf einem landwirtschaftlichen Grundstück im Zeitpunkt der Privatentnahme nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, qualifiziert die Parzelle nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des BGBB, so dass der Wertzuwachsgewinn der Einkommenssteuer unterliegt.



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page