Werden die Gebäude auf einem landwirtschaftlichen Grundstück im Zeitpunkt der Privatentnahme nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, qualifiziert die Parzelle nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des BGBB, so dass der Wertzuwachsgewinn der Einkommenssteuer unterliegt.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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