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AutorenbildMichal Sosnecki

Widererwägung eines Entscheids vor oberinstanzlicher Entscheidung zulässig

Eine Behörde kann einen Entscheid in Widererwägung ziehen, wenn dieser bei einer höheren Instanz angefochten wird und diese Instanz noch nicht entschieden hat. In einem solchen Fall wird das Verfahren vor der oberen Instanz als gegenstandslos abgeschrieben.



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