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AutorenbildMichal Sosnecki

Willkürrüge setzt gesetzlichen Rechtsanspruch voraus

Das Willkürverbot verschafft jedoch für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse. Zur Willkürrüge ist deshalb nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt. Ein solcher Rechtsanspruch auf Erlass von Steuern besteht im Kanton Basel-Landschaft nicht.



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